(1) Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit derselben Zahl an Mitgliedern wie die Gemeindevorstehung bilden. Verpflichtend sind einzurichten:
1. in allen Gemeinden ein Überprüfungsausschuss (§ 61);
2. in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein Ausschuss für Bau- und Raumordnungsangelegenheiten sowie ein Ausschuss für Vergabeangelegenheiten im Sozial- und Wohnungswesen.
(2) Die Fraktionen haben nach dem Verhältniswahlrecht (Mandatsstärke) Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Fraktionsobfrau oder dem Fraktionsobmann namhaft gemacht und danach von der Gemeindevertretung berufen. Die im Ausschuss nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. Die Aufteilung der Vorsitzführungen in den Ausschüssen auf die in den Ausschüssen vertretenen Fraktionen hat nach dem Verhältniswahlrecht (Mandatsstärke) zu erfolgen. Kommt eine Einigung über die Aufteilung der Vorsitzführungen zwischen den Fraktionen nicht zustande, entscheidet darüber die Gemeindevertretung.
(3) Den Ausschüssen obliegt die Vorberatung und Antragstellung an die Gemeindevertretung; sie können auch, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens und der Kostenersparnis gelegen ist, von der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung in bestimmtem Rahmen ermächtigt werden, wobei jedoch die Gemeindevertretung in jeder Lage des Verfahrens die Beschlussfassung wieder an sich ziehen kann. Solche Ermächtigungen sind gemäß § 53 kundzumachen. Ausgenommen von einer solchen Ermächtigung sind folgende Angelegenheiten:
1. die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindevorstehung;
2. Beschlüsse, die zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen;
3. Beschlüsse über Gemeindeabgaben (§ 63);
4. die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9);
5. Angelegenheiten des Voranschlages und den Rechnungsabschluss (§§ 55 und 60);
6. die Bestellung und Abberufung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters (§ 51 Abs 3).
Ist ein Beschluss eines zur Vorberatung und Antragstellung ermächtigten Ausschusses nicht einstimmig zustande gekommen, können jene Mitglieder des Ausschusses, die dem Beschluss nicht beigetreten sind, ihre Auffassung zum Verhandlungsgegenstand in einem abgesonderten Bericht und Antrag (Minderheitsantrag) an die Gemeindevertretung darlegen.
(4) Die Gemeindevertretung kann die Ausschüsse mit Ausnahme der gemäß Abs 1 verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse jederzeit auflösen.
(5) Die konstituierende Sitzung jedes Ausschusses ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzuberufen und bis nach der Wahl der oder des Ausschussvorsitzenden und dessen Stellvertretung zu leiten. Die oder der Ausschussvorsitzende wird vom Ausschuss aus seiner Mitte gewählt. Kommt im Ausschuss kein Beschluss über die Person der oder des Ausschussvorsitzenden zustande, erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung. Die weiteren Sitzungen werden nach Absprache mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister durch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden einberufen, die oder der auch die Tagesordnung festlegt und den Vorsitz in den Sitzungen führt. Bei Verhinderung oder Untätigkeit der oder des Ausschussvorsitzenden hat die Stellvertretung nach Absprache mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Sitzungen einzuberufen. Bleibt auch die Stellvertretung untätig, erfolgt die Einberufung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.
(6) Für die Übermittlung der Einberufung an die Mitglieder der Ausschüsse gilt § 26 Abs 5 mit der Maßgabe,
1. dass die Einberufung den Ausschussmitgliedern spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übermitteln ist und
2. dass sie nachweislich zu erfolgen hat, wenn es ein Ausschussmitglied für sich verlangt.
Im Fall besonderer Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist im Einvernehmen mit den Ausschussmitgliedern auf drei Tage herabgesetzt werden. Bei Festsetzung des Tages und der Stunde der Sitzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Ausschussmitglieder teilnehmen können.
(7) Die einzelnen Verhandlungsgegenstände sind den Ausschüssen nach Maßgabe der ihnen übertragenen Aufgaben von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zuzuweisen. Die oder der Ausschussvorsitzende ist verpflichtet, jedenfalls die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister dem Ausschuss zugewiesenen Angelegenheiten in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen aufzunehmen.
(8) Wenn ein Mitglied des Ausschusses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist, hat es für seine Vertretung durch ein Ersatzmitglied des betreffenden Ausschusses oder ein anderes Mitglied seiner Fraktion zu sorgen und davon das Gemeindeamt rechtzeitig zu verständigen.
(9) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Für die Information der Öffentlichkeit über die Einberufung einer Sitzung und für den für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 33 sinngemäß mit der Abweichung, dass Mitglieder der Gemeindevertretung auch dann an der Sitzung teilnehmen können, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Den Sitzungen können auch Sachverständige beigezogen werden.
(10) Für die Geschäftsführung der Ausschüsse (Beschlussfähigkeit, Befangenheit, Vorsitz und Sitzungspolizei, Abstimmung, Protokolle) gelten die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich deren Geschäftsordnung (§ 37) sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
1. Das Antrags- und Stimmrecht kommt nur den Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern des Ausschusses oder den vertretenden Fraktionsmitgliedern (Abs 7) zu.
2. Das Recht, von sich aus das Wort zu ergreifen, kommt nur zu:
a) der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, bei Verhinderung ihrer oder seiner Stellvertretung (§ 49 Abs 2);
b) jenen Mitgliedern der Gemeindevorstehung, die mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 49 Abs 1 beauftragt sind und
c) den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses.
3. In der Geschäftsordnung können für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme eines Protokolls einfachere Bestimmungen getroffen werden.
(11) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB bei Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens udgl) ist die Abhaltung einer Sitzung im Rahmen von technischen Einrichtungen zur Bild- und Wortübertragung möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Bestimmungen für die Gemeindevertretung (Abs 10), die eine physische Präsenz von Mitgliedern der Gemeindevertretung am selben Ort voraussetzen, kommen diesfalls nicht zur Anwendung. Im Fall einer öffentlichen Sitzung (Abs 9) ist bei ihrer Abhaltung im Sinn des ersten Satzes für eine zeitgleiche Übertragung im Internet zu sorgen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 38 Ausschüsse
(1) Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit derselben Zahl an Mitgliedern wie die Gemeindevorstehung bilden. Verpflichtend sind einzurichten: 1. in allen Gemeinden ein Überprüfungsausschuss (§ 61); 2. in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein Aussch…
§ 76 In- und Außerkrafttreten
… 1 letzter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 im Verfassungsrang. (3) Abweichend von Abs 1 und 2 finden auf die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des VI. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018, Anwendung…
§ 6 Organe der Gemeinde
… 39 bis 43); 3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (§§ 44 bis 50); 4. die von der Gemeindevertretung gebildeten Ausschüsse (§ 38), jedenfalls jedoch einen Überprüfungsausschuss (§ 61). (2) Hilfsorgan der Gemeinde ist das Gemeindeamt und gegebenenfalls eine gemäß § 54 gebildete Verwaltungsgemeinschaft. (3) Nähere…
§ 37 Geschäftsordnung
…Bestimmungen über die Teilnahme von Mitgliedern der Gemeindevertretung an den Sitzungen anderer Kollegialorgane der Gemeinde (Ausschüsse, Gemeindevorstehung in der Funktion eines Ausschusses; §§ 38 Abs 8 und 43 Abs 2). 10. Regelungen über das Rederecht in Ausschusssitzungen für solche Mitglieder der Gemeindevertretung, die nicht dem Ausschuss angehören…