(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Bis zum 1. März 2020 ist § 9 Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen höchstens eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt werden kann.
(2) Mit 1. Jänner 2020 tritt die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Aufhebung steht in Bezug auf § 48 Abs 3 und § 97 Abs 9 Z 1 letzter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 im Verfassungsrang.
(3) Abweichend von Abs 1 und 2 finden auf die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des VI. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018, Anwendung. Als letzter Rechnungsabschluss im Sinn von § 69 Abs 1 dieses Gesetzes gilt im Jahr 2020 die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2019.
(4) Im § 30 Abs 1 findet die Wortfolge „, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal,“ bis zum 30. Juni 2020 keine Anwendung.
(5) Die §§ 38 Abs 11, 43 Abs 6, 47 Abs 3, 60 Abs 6, 76 Abs 4 und 77 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2020 treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Im Jahr 2020 braucht keine Gemeindeversammlung (§ 11) durchgeführt zu werden.
(7) Im Jahr 2021 braucht keine Gemeindeversammlung (§ 11) durchgeführt zu werden.
(8) § 61 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die §§ 6 Abs 5, 23 Abs 3, 33 Abs 2, 61 Abs 7 und 75 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 27 Abs 4 außer Kraft.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 76 In- und Außerkrafttreten
… 1 letzter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 im Verfassungsrang. (3) Abweichend von Abs 1 und 2 finden auf die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des VI. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018, Anwendung…
§ 40 Wahl der Mitglieder der Gemeindevorstehung
…Fraktionen erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht auf Grund der Anzahl der in der vorangegangenen Gemeindevertretungswahl den einzelnen Parteien zugefallenen Mandate unter sinngemäßer Anwendung des § 76 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998. Wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einer Partei angehört, die Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung hat, ist sie bzw…