(1) Grundlage für die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes ist der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 56) zu erstellen.
(2) Im Voranschlag sind Mittelverwendungen und Mittelaufbringen, die im kommenden Finanzjahr voraussichtlich anfallen, nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 darzustellen (VRV 2015).
(3) Bei der Erstellung des Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustreben. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Ein ausgeglichener Haushalt ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen durch verfügbare Mittel (Abs 4) bedeckt werden kann.
(4) Die Höhe der verfügbaren Mittel im Sinn des Abs 3wird aus dem Rechnungsabschluss (§ 60) des abgelaufenen Finanzjahres nach folgender Formel ermittelt:
vM = lM + kfF – kfV – kfFSch
vM = verfügbare Mittel
lM = Liquide Mittel (§ 20 VRV 2015)
kfF = kurzfristige Forderungen gemäß der Anlage 1c der VRV 2015
kfV = kurzfristige Verbindlichkeiten gemäß der Anlage 1c der VRV 2015
kfFSch= kurzfristige Finanzschulden gemäß der Anlage 1c der VRV 2015
(5) Wenn im Lauf des Finanzjahres durch die Entwicklung der Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen das Ziel des ausgeglichenen Haushalts (Abs 3) gefährdet ist, muss ein Nachtragsvoranschlag unter sinngemäßer Anwendung des § 57 erstellt werden.
(6) Alle Beschlüsse zum Voranschlag oder zu Nachtragsvoranschlägen sind umgehend der Landesregierung zu übermitteln. Der Vorlage des Voranschlages hat ist bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Finanzjahres zu erfolgen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 55 Voranschlag
(1) Grundlage für die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes ist der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 56) zu ers…
§ 38 Ausschüsse
…3. Beschlüsse über Gemeindeabgaben (§ 63); 4. die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9); 5. Angelegenheiten des Voranschlages und den Rechnungsabschluss (§§ 55 und 60); 6. die Bestellung und Abberufung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters (§ 51 Abs 3). Ist ein Beschluss eines zur Vorberatung und…
§ 30 Einberufung der Gemeindevertretung
…einer behördlichen Genehmigung bedürfen; 3. Beschlüsse über Gemeindeabgaben (§ 63); 4. die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9); 5. Angelegenheiten des Voranschlages (§ 55); 6. Angelegenheiten des Rechnungsabschlusses (§ 60); 7. Bestellung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters (§ 51 Abs 3), Kündigung einer Amtsleiterin oder eines…
§ 5 Verfahren zur Grenzänderung von Gemeinden
…voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen aufbringen. Grenzänderungen dürfen nur mit Beginn oder in der Mitte eines Finanzjahres (§ 55 Abs 1) und keinesfalls rückwirkend wirksam werden. Falls es eine der beteiligten Gemeinden verlangt, ist auch die betroffene Bevölkerung zu hören. Dabei finden unter…