(1) Änderungen von Gemeindegrenzen dürfen von der Landesregierung (§ 4 Abs 2 Z 1) nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen vorgenommen werden:
1. Die Änderung dient öffentlichen Interessen, insbesondere wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Gemeinden.
2. Die Änderung wahrt die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Belange der betroffenen Bevölkerung.
3. Die beteiligten Gemeinden können nach Wirksamwerden der Änderung voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen aufbringen.
Grenzänderungen dürfen nur mit Beginn oder in der Mitte eines Finanzjahres (§ 55 Abs 1) und keinesfalls rückwirkend wirksam werden. Falls es eine der beteiligten Gemeinden verlangt, ist auch die betroffene Bevölkerung zu hören. Dabei finden unter Bedachtnahme auf ein möglichst zweckmäßiges, rasches, einfaches und kostensparendes Verfahren die Bestimmungen des Salzburger Volksbefragungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
(2) Falls erforderlich ist zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen über die Auseinandersetzung des Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Pflichten abzuschließen, das der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Kommt ein solches Übereinkommen nicht binnen Jahresfrist zustande, entscheidet die Landesregierung durch Bescheid. Der Bescheid bewirkt den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von Rechten und Pflichten. Um die Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher kann die zuständige Behörde auch von der Landesregierung ersucht werden. Übereinkommen oder Bescheide im Sinn dieses Absatzes sind öffentlich kundzumachen (§ 53).
(3) Gemeindegrenzen dürfen die Grenzen von Katastralgemeinden nicht schneiden.
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