(1) Die Gemeindevertretung tritt nach Notwendigkeit, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal, zusammen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss die Gemeindevertretung unverzüglich, spätestens jedoch für einen Tag in den nächsten zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.
(2) Die Einberufung erfolgt außer im Fall des § 40 Abs 1 durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Eine Gemeindevertretungssitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist gesetzwidrig; die dabei gefassten Beschlüsse sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Sitzung auf Anregung eines Mitglieds der Gemeindevertretung oder von Amts wegen von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen wurde.
(3) Für die Übermittlung der Einberufung an die Mitglieder der Gemeindevertretung gilt § 26 Abs 5 mit der Maßgabe,
1. dass die Einberufung den Mitgliedern der Gemeindevertretung spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übermitteln ist und
2. dass sie nachweislich zu erfolgen hat, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung für sich verlangt.
Der für eine allfällige Weiterleitung der Einberufung durch verhinderte Mitglieder erforderliche Zeitraum (§ 27 Abs 1) bleibt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit gemäß Z 1 außer Betracht.
(4) Im Fall besonderer Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Gemeindevorstehung auf drei Tage herabgesetzt werden. Bei Festsetzung des Tages und der Stunde der Sitzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder der Gemeindevertretung teilnehmen können.
(5) Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben. Diese wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister festgesetzt, wobei sie oder er vorher die Mitglieder der Gemeindevorstehung und die Fraktionsobfrau oder den Fraktionsobmann der in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung anhören soll und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Tagesordnung zu geben hat. Jede Fraktion der Gemeindevertretung hat das Recht, in ihrer Stellungnahme die Ergänzung der Tagesordnung um einen Gegenstand zu verlangen; einer rechtzeitig eingelangten Stellungnahme mit einem solchen Inhalt ist bei der Erstellung der Tagesordnung zu entsprechen. Die Tagesordnung hat als ersten Punkt die Abhaltung einer Fragestunde für Gemeindemitglieder zu enthalten, in der diese zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretungssitzung Anfragen an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und an jene Mitglieder der Gemeindevorstehung richten können, die mit der Besorgung der Angelegenheit, auf die sich die Anfrage bezieht, gemäß § 49 Abs 1 beauftragt sind. Die Tagesordnung hat an ihrem Ende einen Punkt “Sonstiges” oder “Allfälliges” zu enthalten. Über Gegenstände, die unter diesem Tagesordnungspunkt behandelt werden, können keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächst einzuberufenden Sitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Gemeindevertretung verlangt wird.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Fraktionen von allen Amtsberichten, die zu Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung vorliegen, je eine Kopie spätestens eine Woche vor der Sitzung zu übermitteln. Liegen keine Amtsberichte vor, ist jeweils eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zu übermitteln.
(7) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, Anträge zur dringlichen Behandlung bestimmter Gegenstände durch die Gemeindevertretung einzubringen. Davon ausgenommen sind folgende Gegenstände:
1. die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindevorstehung;
2. Beschlüsse, die zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen;
3. Beschlüsse über Gemeindeabgaben (§ 63);
4. die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9);
5. Angelegenheiten des Voranschlages (§ 55);
6. Angelegenheiten des Rechnungsabschlusses (§ 60);
7. Bestellung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters (§ 51 Abs 3), Kündigung einer Amtsleiterin oder eines Amtsleiters, Bestätigung der Entlassung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.
Ein solches Begehren ist spätestens zu Beginn der Sitzung, versehen mit der Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, einzubringen. Enthält der Gegenstand des Antrages, für den die dringliche Behandlung begehrt wird, finanzielle Belastungen, die über den Voranschlag hinausgehen, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten sein, wie der Mehraufwand zu decken ist. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Begehren auf dringliche Behandlung in derselben Sitzung zur Abstimmung zu stellen, wenn es die formellen Voraussetzungen dazu erfüllt. Vor der Abstimmung findet über das Begehren eine Debatte statt, in der die Antragstellerin oder der Antragsteller die Begründung des Begehrens kurz darlegen und jede Fraktion durch eine Rednerin oder einen Redner dazu Stellung nehmen kann. Beschließt die Gemeindevertretung die Dringlichkeit der Behandlung des Antrages, ist dieser in die Tagesordnung derselben Sitzung aufzunehmen.
(8) Eine Änderung der Tagesordnung ist auch ohne Dringlichkeitsbegehren möglich, wenn ein diesbezüglicher Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters spätestens zwei Tage vor der Sitzung den Fraktionen zukommt und die Gemeindevertretung dem zustimmt. Bei zusätzlichen Tagesordnungspunkten ist den Fraktionen spätestens gleichzeitig mit dem Antrag eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 76 In- und Außerkrafttreten
…82/2018, Anwendung. Als letzter Rechnungsabschluss im Sinn von § 69 Abs 1 dieses Gesetzes gilt im Jahr 2020 die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2019. (4) Im § 30 Abs 1 findet die Wortfolge „, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal,“ bis zum 30. Juni 2020 keine Anwendung. (5) Die §§ …
§ 37 Geschäftsordnung
…Bestimmungen zum Recht, Anfragen oder Anregungen einzubringen (§ 28 Abs 2). 8. Nähere Bestimmungen über die Abhaltung der Fragestunde für Gemeindemitglieder (§ 30 Abs 5 vierter Satz); 9. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Mitgliedern der Gemeindevertretung an den Sitzungen anderer Kollegialorgane der Gemeinde (Ausschüsse, Gemeindevorstehung in…
§ 43 Aufgaben der Gemeindevorstehung
…gemäß § 53 kundzumachen. (5) Für die Geschäftsführung der Gemeindevorstehung gelten die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung (§§ 30 bis 37) sinngemäß mit folgenden Maßgaben: 1. Die Sitzungen der Gemeindevorstehung sind mit der im Abs 2 normierten Ausnahme nicht öffentlich. 2. In der…
§ 31 Beschlussfähigkeit
…der Geschäftsordnung (§ 37); 3. Ausspruch des Misstrauens gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (§ 50); 4. Anträge zur dringlichen Behandlung (§ 30 Abs 7). (3) Ist zu Beginn einer Sitzung oder zur Zeit der Beschlussfassung nicht die erforderliche Zahl an Mitgliedern der Gemeindevertretung anwesend, kann für…