(1) Eine öffentliche Kundmachung ist erforderlich für
1. Verordnungen von Gemeindeorganen;
2. Rechtsakte, für die in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen eine Kundmachung durch die Gemeinde vorgesehen ist.
Für die Z 1 und 2 wird in den folgenden Absätzen die Kurzbezeichnung „Anordnungen“ verwendet.
(2) Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die öffentliche Kundmachung hat zu erfolgen durch Anschlag der Anordnung an der Amtstafel, die auch in digitaler Form betrieben werden kann. Die Rechtswirksamkeit solcher Anordnungen beginnt, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Eine Rückwirkung solcher Anordnungen ist nur soweit zulässig, als dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Anordnungen, deren Umfang oder Art als ortsübliche Kundmachung den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde nicht zulässt, können im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Abs 1 kundzumachen.
(4) Blinden oder Personen mit hochgradiger Sehbehinderung ist auf Verlangen der Inhalt von Anordnungen gemäß Abs 1 durch Vorlesen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Durch Auflage kundgemachte Anordnungen sind solchen Personen auf Verlangen bestmöglich zu erklären.
(5) Gemäß Abs 1 kundgemachte Anordnungen sowie Kundmachungen über die Auflegung gemäß Abs 2 zweiter Satz sind unbeschadet ihrer Verbindlichkeit auf Grund der erfolgten Kundmachung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten während ihrer Geltung auch im Rahmen des Internetauftrittes der Gemeinde oder des Landes zur Abfrage bereitzuhalten. Die entsprechenden Internetseiten sind barrierefrei zu gestalten.
(6) Die Gemeinde hat die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen (Abs 1 Z 1) gleichzeitig mit der Veranlassung der Kundmachung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
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