§ 18 Kundmachung des Ergebnisses
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Das Ergebnis der Bürgerabstimmung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde kundzumachen (§ 53) und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 50 Ausspruch des Misstrauens
…Abs 1 vorgesehene Bürgerabstimmung bestätigt, scheidet die Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 18 kundgemacht wird, aus dem Amt aus. Die Kundmachung ist durch den nach § 49 Abs 2 berufenen Vertretung der Bürgermeisterin bzw des Bürgermeisters…