§ 18 Kundmachung des Ergebnisses
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Das Ergebnis der Bürgerabstimmung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde kundzumachen (§ 53) und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
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