(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Anberaumung der Sitzung ist gleichzeitig mit der Ladung der Gemeindevertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung gemäß § 53 kundzumachen.
(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Gemeindevertretung ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern, wie zB Geheimhaltungspflichten. Bei der Behandlung von individuellen Personalangelegenheiten und von Angelegenheiten, welche die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, sowie bei Wohnungsvergaben ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(3) Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist für die Tagesordnungspunkte, die den Gemeindevoranschlag, den Rechnungsabschluss oder einen Misstrauensantrag gemäß § 50 betreffen, unzulässig. Beschlüsse, die bei gesetzwidrigem Ausschluss der Öffentlichkeit gefasst worden sind, sind von der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Sitzung auf Anregung eines Mitglieds der Gemeindevertretung oder von Amts wegen aufzuheben, wenn gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen wurde.
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