(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Anberaumung der Sitzung ist gleichzeitig mit der Ladung der Gemeindevertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung gemäß § 53 kundzumachen.
(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Gemeindevertretung ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern, wie zB die Wahrung von Verschwiegenheitspflichten oder die Wahrung des Datenschutzes. Bei der Behandlung von individuellen Personalangelegenheiten und von Angelegenheiten, welche die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, sowie bei Wohnungsvergaben ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(3) Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist für die Tagesordnungspunkte, die den Gemeindevoranschlag, den Rechnungsabschluss oder einen Misstrauensantrag gemäß § 50 betreffen, unzulässig. Beschlüsse, die bei gesetzwidrigem Ausschluss der Öffentlichkeit gefasst worden sind, sind von der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Sitzung auf Anregung eines Mitglieds der Gemeindevertretung oder von Amts wegen aufzuheben, wenn gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen wurde.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 38 Ausschüsse
…der Ausschüsse sind öffentlich. Für die Information der Öffentlichkeit über die Einberufung einer Sitzung und für den für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 33 sinngemäß mit der Abweichung, dass Mitglieder der Gemeindevertretung auch dann an der Sitzung teilnehmen können, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Den Sitzungen können auch Sachverständige…
§ 34 Vorsitz und Sitzungspolizei
…weisen und nötigenfalls entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Die Räumung des Zuhörerraumes ist jedoch bei jenen Tagesordnungspunkten nicht zulässig, bei denen gemäß § 33 Abs 3 die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden darf. (5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung…