(1) In einer Bürgerabstimmung entscheiden die bei einer Wahl zur Gemeindevertretung wahlberechtigten Gemeindemitglieder darüber
1. ob ein Beschluss der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder eines dazu ermächtigten Ausschusses Rechtswirksamkeit erlangen soll oder
2. ob sich die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder ein dazu ermächtigter Ausschuss mit dem Anliegen eines Bürgerbegehrens (§ 14) befassen soll.
(2) Eine Bürgerabstimmung ist durchzuführen
1. wenn die Gemeindevertretung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister das Misstrauen gemäß § 50 ausgesprochen hat;
2. wenn es die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder ein dazu ermächtigter Ausschuss gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die betreffende Angelegenheit beschließt;
3. wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister anordnet;
4. wenn ein Bürgerbegehren (§ 14) von mindestens 10% der für die Wahl zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten unterzeichnet worden ist.
(3) In den Fällen des Abs 2 Z 1 bis 3 wird bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Bürgerabstimmung der der Bürgerabstimmung unterzogene Beschluss nicht rechtswirksam. Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, darf der der Abstimmung unterzogene Beschluss nicht mehr vollzogen werden.
(4) Lautet im Fall des Abs 2 Z 4 die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder den ermächtigten Ausschuss innerhalb eines Monates einzuberufen und den begehrten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Die im Bürgerbegehren angeführten Gründe sind in die Beratung einzubeziehen.
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