(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und – mit Ausnahme der im Abs 2 geregelten Sonderfälle – wenigstens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Unbesetzte Mandate, die nicht gemäß den §§ 85 und 86 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 besetzt werden können, sowie Mandate solcher Mitglieder, die den Sitzungen der Gemeindevertretung ununterbrochen durch mehr als drei Monate ferngeblieben sind, bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung außer Betracht.
(2) Abweichend von Abs 1 ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich:
1. Ehrungen (§ 21 Abs 1 bis 4);
2. Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (§ 37);
3. Ausspruch des Misstrauens gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (§ 50);
4. Anträge zur dringlichen Behandlung (§ 30 Abs 7).
(3) Ist zu Beginn einer Sitzung oder zur Zeit der Beschlussfassung nicht die erforderliche Zahl an Mitgliedern der Gemeindevertretung anwesend, kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden (§ 30 Abs 2), bei der die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlussfassung Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung zu dieser Sitzung hinzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden