(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und – mit Ausnahme der im Abs 2 geregelten Sonderfälle – wenigstens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Unbesetzte Mandate, die nicht gemäß den §§ 85 und 86 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 besetzt werden können, sowie Mandate solcher Mitglieder, die den Sitzungen der Gemeindevertretung ununterbrochen durch mehr als drei Monate ferngeblieben sind, bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung außer Betracht.
(2) Abweichend von Abs 1 ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich:
1. Ehrungen (§ 21 Abs 1 bis 4);
2. Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (§ 37);
3. Ausspruch des Misstrauens gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (§ 50);
4. Anträge zur dringlichen Behandlung (§ 30 Abs 7).
(3) Ist zu Beginn einer Sitzung oder zur Zeit der Beschlussfassung nicht die erforderliche Zahl an Mitgliedern der Gemeindevertretung anwesend, kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden (§ 30 Abs 2), bei der die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlussfassung Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung zu dieser Sitzung hinzuweisen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 31 Beschlussfähigkeit
(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und – mit Ausnahme der im Abs 2 geregelten Sonderfälle – wenigstens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Unbesetzte Mandate, die nicht gemäß den §§ 85 und 86 der Salzbu…
§ 43 Aufgaben der Gemeindevorstehung
…Protokolls einfachere Bestimmungen getroffen werden. 3. Unbesetzte Mandate in der Gemeindevorstehung bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der anwesenden Mitglieder außer Betracht (§ 31 Abs 1), wenn das Mandat nicht innerhalb von sechs Wochen durch Nachwahl (§ 41 Abs 2) besetzt wird. 4. In Angelegenheiten, die…
§ 50 Ausspruch des Misstrauens
…bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Einberufung einer neuerlichen Sitzung, bei der die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben ist (§ 31 Abs 2), ist nicht möglich. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat den Vorsitz in der Gemeindevertretung die nach § 49…