(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung zu enthalten. Die Geltungsdauer der Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtsperiode einer Gemeindevertretung beschränkt.
(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere folgende Punkte regeln:
1. Die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied der Gemeindevertretung die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum Vorsitz oder zur Stellvertretung bei diesen Ausschüssen ablehnen kann. Dabei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes der Gemeindevertretung als Mitglied, Vorsitzende bzw Vorsitzender oder Stellvertreterin bzw Stellvertreter bei anderen Ausschüssen oder als Mitglied der Gemeindevorstehung und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen.
2. Die Bestimmung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters für jeden Verhandlungsgegenstand.
3. Die Bedingungen, unter denen im Sinn einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung beschränkt werden kann.
4. Die Beschränkung der Ausübung des Rechtes der Akteneinsicht der Mitglieder der Gemeindevertretung in die Akten von Verhandlungsgegenständen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in den nichtbehördlichen Angelegenheiten auf Fraktionen oder in anderer Weise.
5. Die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach § 28 Abs 3 begehrt und durchgeführt werden kann; eine Verzögerung für die Behandlung der Verwaltungsangelegenheiten muss dabei zuverlässig ausgeschlossen sein.
6. Die Zulässigkeit der Herstellung von Bild- oder Tonaufnahmen und die Information über den Inhalt von Protokollen (§ 36 Abs 6) im Rahmen des Internetauftrittes der Gemeinde.
7. Nähere Bestimmungen zum Recht, Anfragen oder Anregungen einzubringen (§ 28 Abs 2).
8. Nähere Bestimmungen über die Abhaltung der Fragestunde für Gemeindemitglieder (§ 30 Abs 5 vierter Satz);
9. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Mitgliedern der Gemeindevertretung an den Sitzungen anderer Kollegialorgane der Gemeinde (Ausschüsse, Gemeindevorstehung in der Funktion eines Ausschusses; §§ 38 Abs 8 und 43 Abs 2).
10. Regelungen über das Rederecht in Ausschusssitzungen für solche Mitglieder der Gemeindevertretung, die nicht dem Ausschuss angehören, und für beigezogene Sachverständige.
(3) Die Erlassung der Geschäftsordnung und Abänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung.
(4) Die beschlossene Geschäftsordnung und jede Abänderung ist unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 31 Beschlussfähigkeit
…zwei Dritteln der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich: 1. Ehrungen (§ 21 Abs 1 bis 4); 2. Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (§ 37); 3. Ausspruch des Misstrauens gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (§ 50); 4. Anträge zur dringlichen Behandlung (§ 30 Abs 7). (3…
§ 37 Geschäftsordnung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung zu enthalten. Die Geltungsdauer der Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtsperiode einer Gemeindevertretung beschränkt. (2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere folgende Punkte regeln: 1. Die V…
§ 26 Fraktionen
…1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei (§ 37 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) gewählten Gemeindevertretungsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem…
§ 36 Sitzungsprotokoll
…ist zu regeln, ob und in welchem Umfang über den Inhalt der Protokolle öffentlicher Sitzungen im Rahmen des Internetauftrittes der Gemeinde informiert wird (§ 37 Abs 2 Z 6).…