(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei (§ 37 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) gewählten Gemeindevertretungsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied der Gemeindevertretung besteht, hat aus ihrer Mitte eine Obfrau oder einen Obmann und zumindest eine Stellvertretung zu bestellen.
(2) Die Obfrauen und Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit in der Gemeindevertretung zu verlesen.
(3) Eine Anzeige (Abs 2) ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich angezeigt wird.
(4) Solange keine Anzeige (Abs 2) vorliegt, kommt die Funktion der Fraktionsleitung dem Mitglied der Gemeindevertretung zu, das an vorderster Stelle auf der Liste seiner wahlwerbenden Partei in die Gemeindevertretung gewählt wurde.
(5) Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Gemeindeamt und den Fraktionen bzw den Mitgliedern der Gemeindevertretung, insbesondere die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften, hat mit Zustimmung der Fraktionsobleute und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel mittels automationsunterstützter Datenübertragung oder in anderer technisch möglicher Weise zu erfolgen. Bei der Übermittlung mittels automationsunterstützter Datenübertragung an eine von einem Mitglied der Gemeindevertretung bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten Schriftstücke mit dem Verschicken an das Mitglied als zugestellt.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 26 Fraktionen
(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei (§ 37 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) gewählten Gemeindevertretungsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied der Gemeindeve…
§ 30 Einberufung der Gemeindevertretung
…der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen wurde. (3) Für die Übermittlung der Einberufung an die Mitglieder der Gemeindevertretung gilt § 26 Abs 5 mit der Maßgabe, 1. dass die Einberufung den Mitgliedern der Gemeindevertretung spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übermitteln ist und 2…
§ 38 Ausschüsse
…Stellvertretung untätig, erfolgt die Einberufung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. (6) Für die Übermittlung der Einberufung an die Mitglieder der Ausschüsse gilt § 26 Abs 5 mit der Maßgabe, 1. dass die Einberufung den Ausschussmitgliedern spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übermitteln ist und 2. dass sie…