(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Inhalt der Sitzung festzuhalten. Über Verlangen eines Mitgliedes der Gemeindevertretung sind bestimmte Teile seines Debattenbeitrages wörtlich zu protokollieren.
(2) Bei Sitzungen, bei denen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muss ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluss zustande gekommen ist.
(3) Die Protokolle sind von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Den Obfrauen und Obmännern der Fraktionen ist längstens binnen vier Wochen eine Ausfertigung des Protokolls zur Verfügung zu stellen. Wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftliche Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden, gilt es als genehmigt. Sollten Einwendungen erhoben werden, ist in der nächsten Gemeindevertretungssitzung darüber zu entscheiden, ob das Protokoll abzuändern ist.
(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung können in alle Protokolle, andere Personen in Protokolle über öffentliche Sitzungen der Gemeindeorgane beim Gemeindeamt Einsicht nehmen.
(6) In der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung ist zu regeln, ob und in welchem Umfang über den Inhalt der Protokolle öffentlicher Sitzungen im Rahmen des Internetauftrittes der Gemeinde informiert wird (§ 37 Abs 2 Z 6).
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 37 Geschäftsordnung
…Verwaltungsangelegenheiten muss dabei zuverlässig ausgeschlossen sein. 6. Die Zulässigkeit der Herstellung von Bild- oder Tonaufnahmen und die Information über den Inhalt von Protokollen (§ 36 Abs 6) im Rahmen des Internetauftrittes der Gemeinde. 7. Nähere Bestimmungen zum Recht, Anfragen oder Anregungen einzubringen (§ 28 Abs 2). 8…