(1) Der Gemeindevorstehung kommen neben den sonstigen in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. die Entscheidung in folgenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten:
a) die Aufnahme und Kündigung von Bediensteten, ausgenommen die Aufnahme und Kündigung von Aushilfskräften mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu einem Jahr und von Karenzvertretungen;
b) die einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen unter Vereinbarung einer finanziellen Sonderleistung;
c) die Bestätigung der Entlassung von Vertragsbediensteten durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, mit Ausnahme der Bestätigung der Entlassung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters; über diese Bestätigung ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab dem Ausspruch der Entlassung zu beschließen;
d) die Genehmigung der Vereinbarung einer Verwendungsänderung mit einer bisherigen Amtsleiterin oder einem bisherigen Amtsleiter;
e) die Betrauung mit anderen Führungsfunktionen in der Amtsverwaltung als jener der Amtsleiterin oder des Amtsleiters (§ 51 Abs 3), mit der Leitung von Bauhöfen oder mit der Gebäudeverwaltung, mit der Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen und mit der Leitung der Verwaltung oder des Pflegedienstes von Krankenhäusern und Seniorenwohnheimen; ausgenommen davon sind
– die Betrauung mit provisorischen Leitungsfunktionen, die voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauern und
– die Betrauung mit Stellvertretungen;
f) die Erlassung oder Änderung des Zulagen- und Nebengebührenkatalogs (§ 126 Abs 3 Gem-VBG), die Schaffung oder Änderung einer Richtlinie über die Gewährung von Sonderurlaub (§ 49 Gem-VBG), die Einführung oder Änderung einer gleitenden Dienstzeit (§ 29 Abs 4 Gem-VBG);
g) die Zuweisung und Entziehung einer Dienst- oder Naturalwohnung (§ 109 Gem-VBG);
h) der Abschluss von sondervertraglichen Festlegungen (§ 121 Gem-VBG).
2. die Entscheidung über folgende Rechtsgeschäfte:
a) Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen, wenn die Ermächtigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 44 Abs 1 Z 6 überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 % der Einzahlungen aus der operativen Gebarung abzüglich der Interessentenbeiträge des aktuellen Voranschlages des laufenden Finanzjahres, mindestens jedoch bis zu 10.000 €, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall sowie die damit in Zusammenhang stehenden Widmungen oder Entwidmungen als öffentliches Gut (§ 64 Abs 2).
b) Rechtsgeschäfte über bewegliche Sachen und die Vergabe von Leistungen, wenn die Ermächtigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 44 Abs 1 Z 6 überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 % der Einzahlungen aus der operativen Gebarung abzüglich der Interessentenbeiträge des aktuellen Voranschlages des laufenden Finanzjahres, mindestens jedoch bis zu 10.000 €, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall;
3. die gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur bis zu einer Höhe von 3 % der Einzahlungen aus der operativen Gebarung abzüglich der Interessentenbeiträge des aktuellen Voranschlages des laufenden Finanzjahres, höchstens aber bis zu 30.000 €, jeweils im Einzelfall.
(2) Die Gemeindevorstehung kann von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen zur Vorberatung und Antragstellung ermächtigt werden. Sie kann von der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung wie ein Ausschuss ermächtigt werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelegen ist. Dies gilt auch für die Genehmigung von Kreditübertragungen im operativen Bereich des Gemeindehaushalts. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten ist die Sitzung der Gemeindevorstehung unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs 9 öffentlich.
(3) Die Gemeindevorstehung kann unter den Voraussetzungen des Abs 2 die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ermächtigen, die in ihre Zuständigkeit fallenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise wahrzunehmen. Diese Ermächtigung kann auch auf bestimmte Dienstnehmergruppen eingeschränkt werden. Über die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Gemeindevorstehung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister regelmäßig zu berichten.
(4) Ermächtigungen gemäß Abs 2 und 3 sind gemäß § 53 kundzumachen.
(5) Für die Geschäftsführung der Gemeindevorstehung gelten die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung (§§ 30 bis 37) sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
1. Die Sitzungen der Gemeindevorstehung sind mit der im Abs 2 normierten Ausnahme nicht öffentlich.
2. In der Geschäftsordnung können für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme eines Protokolls einfachere Bestimmungen getroffen werden.
3. Unbesetzte Mandate in der Gemeindevorstehung bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der anwesenden Mitglieder außer Betracht (§ 31 Abs 1), wenn das Mandat nicht innerhalb von sechs Wochen durch Nachwahl (§ 41 Abs 2) besetzt wird.
4. In Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden müssen, kann die Beschlussfassung auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder der Gemeindevorstehung im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied der Gemeindevorstehung verlangt wird oder wenn von einem Mitglied der Gemeindevorstehung innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Antwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung aufzunehmen.
5. Ist die Gemeindevorstehung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit auf die Gemeindevertretung über.
(6) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB bei Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens udgl) ist die Abhaltung einer Sitzung im Rahmen von technischen Einrichtungen zur Bild- und Wortübertragung möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Bestimmungen für die Gemeindevertretung (Abs 5), die eine physische Präsenz von Mitgliedern der Gemeindevertretung am selben Ort voraussetzen, kommen diesfalls nicht zur Anwendung. Im Fall einer öffentlichen Sitzung (Abs 2) ist bei ihrer Abhaltung im Sinn des ersten Satzes für eine zeitgleiche Übertragung im Internet zu sorgen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 43 Aufgaben der Gemeindevorstehung
(1) Der Gemeindevorstehung kommen neben den sonstigen in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu: 1. die Entscheidung in folgenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten: a) die Aufnahme und Kündigung von Bediensteten, ausgenommen di…
§ 51 Gemeindeamt
…der Gemeindevertretung; b) durch den vereinbarten Wechsel in eine andere Funktion bei Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses, der auf Dienstgeberseite eines Beschlusses der Gemeindevorstehung bedarf (§ 43 Abs 1 Z 1 lit d); c) durch die Entlassung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die…