(1) Die Gemeindevertretung fasst in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Bürgermeister oder der Gemeindevorstehung zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung.
(2) Die Gemeindevertretung besteht aus der folgenden Anzahl von Mitgliedern:
Einwohnerzahl der Gemeinde | Anzahl der Mitglieder |
bis zu 800 | 9 |
von 801 bis 1.500 | 13 |
von 1.501 bis 2.500 | 17 |
von 2.501 bis 3.500 | 19 |
von 3.501 bis 5.000 | 21 |
mehr als 5.000 | 25 |
Der Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist die Einwohnerzahl am Ende (24:00 Uhr) des Stichtages der Wahlen der Gemeindevertretungen zugrunde zu legen (§§ 3 Abs 1 und 5 Abs 2 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998).
(3) Die Gemeindevertretung wird nach Maßgabe der Bestimmungen eines besonderen Gesetzes (Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) für eine Amtsperiode von jeweils fünf Jahren gewählt. Hat jedoch infolge vorzeitiger Auflösung der Gemeindevertretung oder aus sonstigen Gründen innerhalb der ersten Hälfte dieser Amtsperiode eine Neuwahl der Gemeindevertretung stattgefunden, verkürzt sich ihre Amtsperiode bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden. Hat eine solche Neuwahl aber innerhalb der zweiten Hälfte der Amtsperiode stattgefunden, bleibt die Gemeindevertretung bis zur zweitnächsten allgemeinen Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden im Amt.
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 22 Allgemeine Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung fasst in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Bürgermeister oder der Gemeindevorstehung zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung. (2) D…
§ 69 Besondere Genehmigungen
…Summe der in der Z 2 angeführten Schuldverhältnisse übersteigt; 6. der Abschluss von Verträgen über Derivate im Sinn von Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes, wenn aus diesen zusätzliche Schulden entstehen können. In solchen Verträgen sind Möglichkeiten für deren vorzeitige Auflösung festzulegen. (2) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen…
§ 6 Organe der Gemeinde
…1) Jede Gemeinde hat folgende Organe: 1. die Gemeindevertretung (§§ 22 bis 37); 2. die Gemeindevorstehung (§§ 39 bis 43); 3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (§§ 44 bis 50); 4. die…
§ 72 Auflösung der Gemeindevertretung
…1) Die Gemeindevertretung ist durch die Landesregierung aufzulösen, wenn die Zahl der verbleibenden Mitglieder unter die Hälfte der sich aus § 22 Abs 2 ergebenen Zahl sinkt; die Auflösung kann erfolgen, wenn aus anderen Gründen die dauernde Arbeits- und Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zu erwarten ist. Die…
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