(1) Die Gemeindevertretung fasst in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Bürgermeister oder der Gemeindevorstehung zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung.
(2) Die Gemeindevertretung besteht aus der folgenden Anzahl von Mitgliedern:
| Einwohnerzahl der Gemeinde | Anzahl der Mitglieder |
| bis zu 800 | 9 |
| von 801 bis 1.500 | 13 |
| von 1.501 bis 2.500 | 17 |
| von 2.501 bis 3.500 | 19 |
| von 3.501 bis 5.000 | 21 |
| mehr als 5.000 | 25 |
Der Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist die Einwohnerzahl am Ende (24:00 Uhr) des Stichtages der Wahlen der Gemeindevertretungen zugrunde zu legen (§§ 3 Abs 1 und 5 Abs 2 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998).
(3) Die Gemeindevertretung wird nach Maßgabe der Bestimmungen eines besonderen Gesetzes (Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) für eine Amtsperiode von jeweils fünf Jahren gewählt. Hat jedoch infolge vorzeitiger Auflösung der Gemeindevertretung oder aus sonstigen Gründen innerhalb der ersten Hälfte dieser Amtsperiode eine Neuwahl der Gemeindevertretung stattgefunden, verkürzt sich ihre Amtsperiode bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden. Hat eine solche Neuwahl aber innerhalb der zweiten Hälfte der Amtsperiode stattgefunden, bleibt die Gemeindevertretung bis zur zweitnächsten allgemeinen Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden im Amt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden