(1) Einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen unbeschadet weitergehender Genehmigungs-vorbehalte:
1. das Eingehen von Baurechtsverträgen und damit verbundener Generalmietverträge;
2. das Eingehen von Schuldverhältnissen durch Darlehens-, Leasing-, sonstige Fremdfinanzierungs- oder Haftungsverträge, wenn durch die damit verbundenen Nettobelastungen der Geldfluss aus der operativen Gebarung abzüglich Interessentenbeiträge und Tilgungen sowie allfällige Belastungen aus Haftungen unter 7,5 % der Einzahlungen aus der operativen Gebarung abzüglich der Interessentenbeiträge nach dem letzten Rechnungsabschluss sinkt, sowie das Eingehen von endfälligen Kreditverhältnissen;
3. der Abschluss von Kontokorrent- und Kassenkreditverträgen, wenn die Höhe der Barvorlagen bzw der Kredite 5 % der im letzten Rechnungsabschluss ausgewiesenen Einzahlungen aus der operativen Gebarung abzüglich der Interessentenbeiträge übersteigt;
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde und die Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmen;
5. das Eingehen von Schuldverhältnissen in fremder Währung, wenn damit deren Anteil 30 % der Summe der in der Z 2 angeführten Schuldverhältnisse übersteigt;
6. der Abschluss von Verträgen über Derivate im Sinn von Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes, wenn aus diesen zusätzliche Schulden entstehen können. In solchen Verträgen sind Möglichkeiten für deren vorzeitige Auflösung festzulegen.
(2) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen haben vor Beurkundung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keinerlei Rechtswirkung. Bis dahin dürfen keine der Realisierung dieser Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweggenommen werden.
(3) Die Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder – vorbehaltlich darin bestimmter abweichender Fristen – nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung darf vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften nur dann versagt werden, wenn
1. die Maßnahme gesetzwidrig oder mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Risiko für die Gemeinde verbunden wäre;
2. die Maßnahme die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern würde;
3. die Maßnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährden würde; oder
4. die Maßnahme überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 76 In- und Außerkrafttreten
… 1 letzter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 im Verfassungsrang. (3) Abweichend von Abs 1 und 2 finden auf die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des VI. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018, Anwendung…
§ 70 Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit
…Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. (3) Soweit es sich jedoch um eine im gerichtlichen Verfahren durchzuführende Behebung von Vollzugsakten handelt, die entgegen dem Verbot des § 69 Abs 2 vorgenommen worden sind, stehen dem Land Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde dazu die Rechte einer Partei zu. Grundbücherliche Eintragungen, die auf Grund…