Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 7 § 7
…§ 7 Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des…
§ 5 § 5
…3418,9 4 2291,2 2306,3 2345,2 2425,6 2551,4 2885,3 3556,0 5 2311,9 2330,2 2374,5 2469,9 2614,9 2992,3 3693,1 6 2332,6 2354,1 2403,8 2514,2 2678,4 3099,3 3830,2 7 2353,3 2378,0 2433,1 2558,5 2741,9 3206,3 3967,3 8 2374,0 2401,9 2462,4 2602,8 2805,4 3313,3 4104,4 9 2394,7 2425,8 2491,7 2647,1 2868,9 3420,3 4241,5 10 2415,4…
§ 4 § 4
…Teilen oder dem Vielfachen des jeweiligen Vorrückungsbetrages. (4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung besoldungsrechtlicher Nachteile, die durch eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe (§ 7 GBDO) sowie eine Versetzung (§ 29 Abs. 2 lit.a GBDO) entstanden sind. (5) Teuerungszulagen sind Zulagen zum Gehalt, zur Dienst- (Alters-)zulage, zur…
§ 16 § 16
…erfolgen. Wenn der Gemeindebeamte die Verwendungsgruppe, die er durch eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b erlangt hat, auch durch eine Überstellung gemäß § 7 GBDO hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b möglich. (4) Im Falle einer Beförderung gemäß Abs. 1…
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