(1) Für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57 bzw. § 71c) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt.
(2) Dasselbe gilt auch für die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2 bzw. § 71b Abs. 2), soweit die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht ganzjährig geöffnet ist. Als ganzjährig geöffnet gilt eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die während des Kalenderjahres an höchstens 25 der in § 84 Abs. 1 angeführten Tagen geschlossen ist; Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt. Stellt eine Gemeinde auf einen ganzjährig geöffneten Betrieb um, gilt für die bereits beschäftigten Betreuungspersonen, dass sich das Beschäftigungsausmaß aus der zuletzt vereinbarten Jahresarbeitszeit – berechnet in Stunden – ergibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019, 72/2022, 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 119c §119*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bis spätestens 1. Oktober 2025 in einem Dienstverhältnis stehen, für das Jahresarbeitszeit vereinbart ist, kann abweichend von § 83 Abs. 2 erster Satz auch für den Fall der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20…