(1) Dem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 57) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:
a) Leistungsprämie (§ 64);
b) Kinderzulage (§ 65);
c) Teuerungszulage gemäß Abs. 3;
d) besondere Zulage gemäß Abs. 4.
Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach § 70 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
a) für den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,
b) für den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und
c) mit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.
Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
(4) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 69/2010, 25/2011, 5/2023, 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 56 § 56*)Dienstbezüge
(1) Dem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen. (2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 57) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen: a) Leistungsprämie (§ 64); b) Kinderzulage (§ 65)…
§ 119c §119*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2 bzw. § 71b Abs. 2) nur insoweit gelten, als sich aus dem II. Hauptstück nicht anderes ergibt. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2024…
§ 102 § 102*)Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach § 94(LGBl.Nr. 19/2005)
…nach § 94 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monates wirksam; die Monatsbezüge sind rückwirkend ab dem 1. Jänner 2005 nach § 56 Abs. 2 zu berechnen. Für die Berechnung der Höhe der Leistungsprämie ist die Leistungsbeurteilung des Jahres 2005 heranzuziehen. Die gesamte Leistungsprämie für das Jahr 2005…
§ 64 § 64*)Leistungsprämie
…und höchstens 5 %; c) die Kategorie III mindestens 3,75 % und höchstens 7,5 %; d) die Kategorie IV mindestens 5 % und höchstens 10 %; des Monatsbezuges nach § 56 Abs. 2 abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie. (3) Für die Berechnung der Leistungsprämie sind die Monatsbezüge des Monates September, abzüglich der Kinderzulage und der…