(1) Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 58 Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung.
(2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Verfügt der Gemeindeangestellte auch unter Berücksichtigung des Abs. 1 zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Gemeindeangestellte unter sinngemäßer Anwendung des § 60 in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung und deren wechselseitige Berücksichtigung (Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 letzter Satz) festzulegen.
(4) Bei einem Wechsel der Modelstelle ist der Gemeindeangestellte wie folgt einzustufen:
a) bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;
b) sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;
c) erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (§ 58 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach § 58 Abs. 6, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.
(5) Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema neu“).
(6) Folgenden Personen, die in den Dienst der Gemeinde aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 % niedrigeres Gehalt gewährt werden:
a) Ferialarbeitskräften,
b) Ersatzkräften zu Einschulungszwecken und
c) arbeitslosen Personen zur vorübergehenden Aushilfe oder zur Ausbildung für die Dauer von längstens einem Jahr.
Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013, 37/2023, 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71c §71c*)Gehalt
…und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1a dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“). (4) Die Bestimmungen über den Wechsel der Modellstellen gemäß § 57 Abs. 4 sowie über die Gewährung eines niedrigeren Gehaltes gemäß § 57 Abs. 6 gelten sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2024…
§ 57 § 57*)Gehalt
(1) Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 58 Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festg…
§ 83 § 83Anwendungsbereich
…1) Für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57 bzw. § 71c) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt. (2) Dasselbe gilt auch für die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20…
§ 56 § 56*)Dienstbezüge
…1) Dem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen. (2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 57) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen: a) Leistungsprämie (§ 64); b) Kinderzulage (§ 65); c) Teuerungszulage gemäß Abs. 3; d) besondere Zulage gemäß Abs. 4. Als…