§ 5 Gleichbehandlungsbeauftragte — G-GlBG 2005
(1) Der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat aufgrund eines Vorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 3 für jeden politischen Bezirk eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände zu bestellen.
(2) Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck hat aufgrund eines Dreiervorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 4 eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Stadt Innsbruck zu bestellen.
(3) In derselben Weise hat der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister für jeden politischen Bezirk bzw. der Bürgermeister der Stadt Innsbruck eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen.
(4) Die Kanzleiarbeiten für die Gleichbehandlungsbeauftragten nach Abs. 1 sind vom Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu besorgen.
(5) Die Kanzleiarbeiten für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) nach Abs. 2 sind vom Stadtmagistrat zu besorgen.
§ 5 G-GlBG 2005 · G-GlBG 2005 · Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 5 Gleichbehandlungsbeauftragte
…Stellvertreter der Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. (4) Die Kanzleiarbeiten für die Gleichbehandlungsbeauftragten nach Abs. 1 sind vom Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu besorgen. (5) Die Kanzleiarbeiten für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) nach Abs. 2 sind vom Stadtmagistrat zu besorgen.…
§ 2 Sinngemäße Anwendung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
…und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für jeden politischen Bezirk je ein Vorschlag zu erstellen ist; g) An die Stelle des § 44 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 treten die Bestimmungen des § 5; h) § 45 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt Innsbruck durch Verordnung des Gemeinderates weitere…
§ 3 Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände
…Bedienstete bzw. Bediensteter eines Bezirkskrankenhauses und die übrigen beiden Bedienstete einer Gemeinde oder eines sonstigen Gemeindeverbandes sein müssen, sowie c) die Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 1 mit beratender Stimme. (3) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein. (4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der…
§ 4 Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck
…oder Vertreter der Stadt Innsbruck (Dienstgeber), b) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung der Stadt Innsbruck (Dienstnehmer) sowie c) die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte nach § 5 Abs. 2 mit beratender Stimme. (3) Mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein. (4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der…
Rückverweise