§ 3 Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände — G-GlBG 2005
(1) Beim Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister ist die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und der Gemeindeverbände für den Bereich der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
a) drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Dienstgeber),
b) drei Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Dienstnehmer), von denen eine oder einer Bedienstete bzw. Bediensteter eines Bezirkskrankenhauses und die übrigen beiden Bedienstete einer Gemeinde oder eines sonstigen Gemeindeverbandes sein müssen, sowie
c) die Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 1 mit beratender Stimme.
(3) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein.
(4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission sollen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind vom Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu bestellen. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Dienstgeber erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Tiroler Gemeindeverbandes. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Dienstnehmer erfolgt hinsichtlich der Bediensteten bzw. des Bediensteten eines Bezirkskrankenhauses aufgrund eines Vorschlages der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Landesgruppe Tirol, und hinsichtlich der übrigen beiden Bediensteten aufgrund eines Vorschlages der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol. Üben die jeweils Vorschlagsberechtigten das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister aus, so kann der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes die fehlenden Mitglieder ohne Vorschlag der jeweils Vorschlagsberechtigten bestellen.
(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a und b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(8) Die Gleichbehandlungskommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Obmann des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister einzuberufen. Dieser leitet die Sitzung, bis aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt sind.
§ 5 G-GlBG 2005 · G-GlBG 2005 · Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 5 Gleichbehandlungsbeauftragte
…1) Der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat aufgrund eines Vorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 3 für jeden politischen Bezirk eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der…
§ 3 Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände
…übrigen beiden Bedienstete einer Gemeinde oder eines sonstigen Gemeindeverbandes sein müssen, sowie c) die Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 1 mit beratender Stimme. (3) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein. (4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission sollen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein…
§ 2 Sinngemäße Anwendung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
…Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die im § 1 genannten Personen das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass jeweils in der grammatikalisch richtigen Form an die Stelle des Landes Tirol…
§ 6 Weisungsfreiheit, Aufsicht
…abweichend vom Abs. 5 nicht a) über vertrauliche Mitteilungen von Bediensteten (§ 2 in Verbindung mit § 50 zweiter Satz des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005) und b) über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.…
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