§ 4 Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck — G-GlBG 2005
(1) Beim Stadtmagistrat ist eine Gleichbehandlungskommission für den Bereich der Stadt Innsbruck einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
a) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt Innsbruck (Dienstgeber),
b) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung der Stadt Innsbruck (Dienstnehmer) sowie
c) die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte nach § 5 Abs. 2 mit beratender Stimme.
(3) Mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein.
(4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission muss im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind vom Stadtsenat zu bestellen. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Personalvertretung erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses. Übt der Hauptausschuss das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Stadtsenat aus, so kann der Stadtsenat die fehlenden Mitglieder ohne Vorschlag des Hauptausschusses bestellen.
(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a und b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(8) Die Gleichbehandlungskommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Bürgermeister einzuberufen. Dieser leitet die Sitzung, bis aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt sind.
§ 5 G-GlBG 2005 · G-GlBG 2005 · Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 5 Gleichbehandlungsbeauftragte
…mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände zu bestellen. (2) Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck hat aufgrund eines Dreiervorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 4 eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Stadt Innsbruck zu bestellen. (3) In derselben Weise hat der Verbandsausschuss des…
§ 4 Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck
…die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte nach § 5 Abs. 2 mit beratender Stimme. (3) Mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein. (4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission muss im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein. (5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b…
§ 2 Sinngemäße Anwendung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
…Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die im § 1 genannten Personen das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass jeweils in der grammatikalisch richtigen Form an die Stelle des Landes Tirol…
§ 6 Weisungsfreiheit, Aufsicht
…abweichend vom Abs. 5 nicht a) über vertrauliche Mitteilungen von Bediensteten (§ 2 in Verbindung mit § 50 zweiter Satz des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005) und b) über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.…
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