Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgt
bei Beamten der
| Dienstklassen I bis V | Euro |
| Verwendungsgruppen | |
| KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4 | 224,8 |
| KS bis einschließlich Gehaltsstufe 12 | |
| KF bis einschließlich Gehaltsstufe 14 | |
| KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 15 | |
| KLK bis einschließlich Gehaltsstufe 18 | |
| KL3 alle Gehaltsstufen |
| KL3S alle Gehaltsstufen |
| KMF alle Gehaltsstufen |
| Dienstklassen VI bis IX |
| Verwendungsgruppen | 285,8 |
| KS4 ab Gehaltsstufe 5 |
| KS ab Gehaltsstufe 13 |
| KF ab Gehaltsstufe 15 |
| KL2V ab Gehaltsstufe 16 |
| KLK ab Gehaltsstufe 19 |
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
Art. 4
…Artikel IV Bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der auf Grund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (§ 76 Abs. 4) bemessen wurde, ist ab 1. Mai 1974 die Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) einzubeziehen.…
§ 66a § 66a
…§ 66a Allgemeine Dienstzulage Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgt bei Beamten der Dienstklassen I bis V…
§ 178 § 178
…§ 178 Allgemeine Dienstzulage Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Allgemeine Dienstzulage. Sie entspricht den Beträgen gemäß § 66a, nämlich 1. bis zur Gehaltsstufe 3 dem Betrag für die Dienstklassen I bis V und 2. ab der Gehaltsstufe 4 dem Betrag für die Dienstklasse…
§ 67 § 67
…zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zum Kinderzuschuß (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in - gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder - festen…
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