Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgt
bei Beamten der
| KLK bis einschließlich Gehaltsstufe 18 |
| KL3 alle Gehaltsstufen |
| KL3S alle Gehaltsstufen |
| KMF alle Gehaltsstufen |
| Dienstklassen VI bis IX |
| Verwendungsgruppen | 285,8 |
| KS4 ab Gehaltsstufe 5 |
| KS ab Gehaltsstufe 13 |
| KF ab Gehaltsstufe 15 |
| KL2V ab Gehaltsstufe 16 |
| KLK ab Gehaltsstufe 19 |
Art. 4 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
Art. 4 Artikel IV
…Bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der auf Grund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges ( § 76 Abs. 4 ) bemessen wurde, ist ab 1. Mai 1974 die Allgemeine Dienstzulage ( § 66a ) einzubeziehen.…
§ 1 § 1
… 3 bis 7 , §§ 16, 17, 18, 30, 30a bis 30g, 40, 41, 42, 42a, 43, 59, 60, 63, 64, 65, 66, 66a und 71 sowie aller Bestimmungen, nach welchen die Dienstklasse maßgebend ist. (3) Für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Schulaufsichtsorgane für öffentliche…
§ 178 § 178
…Allgemeine Dienstzulage Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Allgemeine Dienstzulage. Sie entspricht den Beträgen gemäß § 66a , nämlich 1. bis zur Gehaltsstufe 3 dem Betrag für die Dienstklassen I bis V und 2. ab der Gehaltsstufe 4 dem Betrag für die Dienstklasse…
§ 67 § 67
…zur Ausgleichszulage ( § 65 ), Verwaltungsdienstzulage ( § 66 Abs. 1 ), Dienstalterszulage ( § 66 Abs. 2 bis 4 ), Allgemeine Dienstzulage ( § 66a ) und zum Kinderzuschuß ( § 68 ) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in - gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder - festen…
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