Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Allgemeine Dienstzulage. Sie entspricht den Beträgen gemäß § 66a, nämlich
1. bis zur Gehaltsstufe 3 dem Betrag für die Dienstklassen I bis V und
2. ab der Gehaltsstufe 4 dem Betrag für die Dienstklasse VI bis IX.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 178 § 178
…§ 178 Allgemeine Dienstzulage Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Allgemeine Dienstzulage. Sie entspricht den Beträgen gemäß § 66a, nämlich 1. bis zur Gehaltsstufe 3 dem…
§ 179 § 179
…eines Senates 8 % des Gehaltes (§ 176 Abs. 2) der Gehaltsstufe 11 zuzüglich Verwaltungsdienstzulage (§ 177) und Allgemeiner Dienstzulage (§ 178).…
§ 176 § 176
…eine Landesverwaltungsgerichtszulage im Ausmaß von 17,30 % der Summe aus dem Gehalt (Abs. 2) der Verwaltungsdienstzulage (§ 177), der Allgemeinen Dienstzulage (§ 178) und einer allfälligen Leitungszulage (§ 179). Dadurch sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.…
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