§ 178 § 178
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Allgemeine Dienstzulage. Sie entspricht den Beträgen gemäß § 66a, nämlich
1. bis zur Gehaltsstufe 3 dem Betrag für die Dienstklassen I bis V und
2. ab der Gehaltsstufe 4 dem Betrag für die Dienstklasse VI bis IX.
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