Art. 4
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der auf Grund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (§ 76 Abs. 4) bemessen wurde, ist ab 1. Mai 1974 die Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) einzubeziehen.
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