§ 67 § 67
In Kraft seit 30. Januar 2018
Up-to-date
Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zum Kinderzuschuß (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in
- gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder
- festen Beträgen oder
- einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen
festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt sinken.
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