Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zum Kinderzuschuß (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in
- gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder
- festen Beträgen oder
- einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen
festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt sinken.
§ 50 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 50 § 50
…niedrigeren Gehaltes ( § 65 ) und auf Grund einer Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises an Dienstleistungen ( § 172 Abs. 4 ). (5) Teuerungszulagen ( § 67 ) sind Zulagen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind. (6) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer Ausgleichszulage ( §§ 65 und 172…
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