(1) Neben den Monatsbezügen (§ 3) und den Naturalbezügen (§ 12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§ 39) gewährt werden.
(2) Nebengebühren sind:
1.Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (§ 34);
2.Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) (§ 35);
3.Mehrdienstleistungsvergütungen (§ 36);
4.Sonderzulagen (§ 37);
5.Leistungszulagen (§ 37a).
(3) Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß § 39 Abs. 2 werden vom Stadtsenat festgesetzt.
§ 28 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 28 Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
…Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus 1. dem Monatsbezug ( § 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 ), 2. den pauschalierten Nebengebühren ( § 33 der Besoldungsordnung 1994 ), soweit diese zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören, einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 12a Abs. 6…
§ 4 RVZG 1995 · RVZG 1995 · Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
§ 4 Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
…bezogenen anrechenbaren Nebengebühren der Beurteilung, welche Nebengebührenbezugsmonate außer Betracht zu bleiben haben, zu Grunde zu legen. (2) Ändert sich die Höhe der gemäß § 33 Abs. 2 und 3 der Besoldungsordnung 1994 in Euro-Beträgen festgesetzten Nebengebühren in Umsetzung eines allgemeinen Besoldungsabkommens, so ändert sich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die bis zum Ablauf des 30. …
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