(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, den ruhegenußfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage.
(3) Neben den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des Monatsbezuges, auf den er für den Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung Anspruch hat. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf das volle Gehalt als Beamter oder als Vertragsbediensteter der Stadt Wien, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(4) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig. Scheidet ein Beamter außer in den Monaten Juni oder Dezember aus dem Dienststand aus, so ist die Sonderzahlung an dem Tag fällig, mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheidet; dies gilt nicht, wenn unmittelbar anschließend ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet wird.
§ 10 BO 1994 · BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 10
…nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein. (2) Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt. (3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß §…
§ 4 Wr. AkadFG · Wr. AkadFG · Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG
§ 4 § 4
…2 Abs. 1 30 vH des Jahresbruttobezuges einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe C/IV/3, jeweils einschließlich Sonderzahlungen gemäß § 3 BO 1994, und einer monatlichen Überstundenvergütung von 30 Tagüberstunden an Werktagen. (4) Jeder Akademie sind auf Antrag zusätzliche Fördermittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe…
§ 13 PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 13 Vorläufiger Ruhebezug
…darf, sofern nicht auf Grund des Ermittlungsstandes ein höherer Prozentsatz angenommen werden kann, 60 % des im letzten Monat des Dienststandes gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 BO 1994) nicht überschreiten. In gleicher Höhe können auch vorläufige Sonderzahlungen gewährt werden. (2) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 sind auf den gebührenden Ruhebezug und…
§ 48 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 48 Abfertigung und Sterbekostenbeitrag
…und unmittelbar dem Vertragsbedienstetenverhältnis vorangehenden Dienstzeit oder Lehrzeit zur Stadt Wien – soweit die Dienstzeit nicht gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 DO 1994 in Verbindung mit § 18 VBO 1995 von der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen ist – weniger als drei Jahre beträgt…
§ 28 Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
…einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 12a Abs. 6 , und 3. einer anteiligen Sonderzahlung ( § 3 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994 ) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1, welche dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von…
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