RVZG 1995
Gliederung
1. ABSCHNITT Anwendungsbereich
§ 4 Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
(1) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten. Diese Nebengebühren sind für Nebengebührenbezugsmonate während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 in der Höhe zu berücksichtigen, die der durchschnittlichen Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit gebührenden und im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren entspricht. 3 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(1a) Weist der Beamte mehr als 480 anrechenbare Nebengebührenbezugsmonate auf, haben für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage so viele Nebengebührenbezugsmonate mit den niedrigsten Summen von anrechenbaren Nebengebühren außer Betracht zu bleiben, als die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate die Zahl 480 übersteigt. Sind für ein vor dem Jahr 1999 liegendes Kalenderjahr nur die Summe der bezogenen und für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren und die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate mittels automationsunterstützter Datenanwendung gespeichert, ist der Durchschnitt der in diesem Jahr in allen Nebengebührenbezugsmonaten bezogenen anrechenbaren Nebengebühren der Beurteilung, welche Nebengebührenbezugsmonate außer Betracht zu bleiben haben, zu Grunde zu legen.
(2) Ändert sich die Höhe der gemäß § 33 Abs. 2 und 3 der Besoldungsordnung 1994 in Euro-Beträgen festgesetzten Nebengebühren in Umsetzung eines allgemeinen Besoldungsabkommens, so ändert sich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die bis zum Ablauf des 30. November des vorangegangenen Kalenderjahres bezogene Summe der im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren jeweils im selben Zeitpunkt um denselben Prozentsatz.
§ 4 RVZG 1995 · RVZG 1995 · Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
§ 4 Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
…§ 4. (1) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien…
§ 9
…im öffentlichen Interesse, Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub im Sinn des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 21/1957 oder Verkehrsbeschränkung im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 . (4) Die nach § 5 zu ermittelnde Ruhegenusszulage erhöht sich um die Gutschrift. Bezieht der Beamte des Dienststandes nach dem 31. Dezember 1966…
§ 5a Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung
…in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 58. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter ( § 2a PO 1995 ) erreicht hat, gelten §§ 2 bis 5 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen. (2) Hat der Beamte im…
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