(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder
2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder
3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 13
(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn 1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder 2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder 3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht m…
§ 16
…1 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 Z 1 und 2, 10 Abs. 1 und 13 anzuwenden, wobei § 13 Abs. 2 (Entziehung) unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 4 zu gelten hat.…
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 77 Gehalt
…§ 90) und die Ergänzungszahlung bei Rückreihung (§ 92). (4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind für die in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten § 13 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 erster Satz sowie § 35 Abs. 3, §…
§ 90 Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle
…Verwendung auf der höher bewerteten Modellstelle. (6) Kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Abs. 3 besteht bei vorübergehender Betrauung mit einer in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Funktion.…
§ 102 Vergütung für die ständige Stellvertretung
…der Vergütung überschreitet. (4) Kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1 besteht bei Betrauung mit der ständigen Stellvertretung einer bzw. eines in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten.…
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