Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H T, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in Graz, gegen das am 24. Februar 2026 mündlich verkündete und mit 13. März 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, Zl. LVwG 41.30-7/2026-16, betreffend Entziehung eines Taxiausweises nach der BO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber-im Wege der Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2025-gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) dessen Taxiausweis für die Dauer von 18 Monaten und wies den Antrag auf Ausstellung eines (Duplikat-)Taxiausweises ab. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
2 Dazu stützte es sich darauf, dass der Revisionswerber seit 1977 Inhaber eines Taxiausweises sei. In den letzten fünf Jahren seien insgesamt 41 rechtskräftige Bestrafungen des Revisionswerbers erfolgt (26 Übertretungen wegen § 52 lit. a Z 10a StVO; sieben Übertretungen wegen § 103 Abs. 2 KFG; fünf Übertretungen wegen § 20 Abs. 2 StVO, eine Übertretung wegen § 38 Abs. 5 StVO; eine Übertretung wegen § 14 Abs. 2 StVO und eine Übertretung wegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO), davon alleine acht im Jahr 2025. An diese Bestrafungen sei das Verwaltungsgericht gebunden. Aus ihnen lasse sich auf ein Persönlichkeitsbild schließen, das eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung und Sicherheit der den Straßenverkehr regelnden Vorschriften erkennen lasse (vgl. § 6 Abs. 3 lit. b BO 1994), sodass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht vorliege. Aufgrund der „Vielzahl der rechtskräftigen Bestrafungen, die sich gegen unterschiedliche Schutzzwecke richten“, begegne die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Vertrauenswürdigkeit erst nach einer Dauer von 18 Monaten wieder vorliegen werde, (und damit die konkrete Entziehungsdauer) keinen Bedenken.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der demnach maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung stützt sich die Revision darauf, dass sich das Verwaltungsgericht unter verschiedenen Gesichtspunkten „von gefestigter Rechtsprechung entfernt“ habe.
8 Den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen wird nicht entsprochen, wenn der Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll. Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2022/10/0051 und 0052, und VwGH 31.7.2025, Ra 2025/03/0069, je mwN).
9 Die Revision führt weder konkrete Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes an, noch wird dargelegt, was sich aus dieser Judikatur ergeben soll.
10 Soweit im Hinblick auf die Entziehungsdauer vorgebracht wird, dass in einer näher bezeichneten Entscheidung (offenbar) des Landesverwaltungsgerichts Steiermark eine längere als 12-monatige Entzugsdauer für rechtswidrig erkannt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0150, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2026
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