Nach § 16 Abs. 10 BO 1994 gilt für Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 (u.a.) § 13 leg. cit. sinngemäß. Dies bedeutet, dass auch der in § 13 BO 1994 verwiesene § 6 sinngemäß für die Zurücknahme des Ausweises für Schülertransporte gilt (vgl. VwGH 3.9.2003, 2001/03/0076).
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