Bgld. PSG 2019
Geltungsbereich
§ 2Behörden
§ 3Amtliche Stellen, Kontrollorgane
§ 4Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 5§ 6
Verwaltungszusammenarbeit und Koordination
§ 7Kostentragung
§ 8Datenverarbeitung
§ 9Mitwirkung der Gemeinden
§ 10Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 11EU-Rechtsakte
§ 12Übergangsbestimmungen
§ 13Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt, soweit diese Regelungen die Zuständigkeit des Landes zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen im Burgenland betreffen:
1. Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2006/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4; im Folgenden Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen genannt;
2. Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) Nr. 2016/429 und (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 hinsichtlich der Pflanzengesundheit; im Folgenden Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen genannt.
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar insbesondere an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere im Sinne des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
§ 2 Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollziehung der Art. 9 Abs. 3, Art. 10 bis 13 und 15 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie zur Durchführung der Strafverfahren und
2. die Landesregierung zur Vollziehung der Art. 8, 9 Abs. 1 und 2, Art. 22 bis 27, 29, 31, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der Art. 4 bis 14, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen.
(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsake der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
1. sie unparteiisch ist,
2. sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
3. kein Interessenskonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
(3) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsakte und Delegierte Rechtsakte) der im § 1 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen.
(4) Rechtsakte, die auf Grund der im § 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden, und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.
§ 3
§ 3 Amtliche Stellen, Kontrollorgane
(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes (Abs. 3), das sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 übertragen werden, bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
(2) Die Landesregierung kann zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen und den auf Grund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 4) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Pflanzenschutzdienst des Landes ist bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer eingerichtet. Ihr obliegt in dieser Eigenschaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.
§ 4
§ 4 Pflanzenschutzmaßnahmen
(1) Die Behörde, die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes haben
1. Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw. in denen Pflanzenschädlinge auftreten können, zu überwachen, sowie
2. die Einhaltung und Durchführung der sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Verpflichtungen und Maßnahmen zu kontrollieren.
(2) Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der in Abs. 6 genannten Pflanzenschädlinge in Betracht kommen, befinden, haben
1. diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von Pflanzenschädlingen zu halten,
2. jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens dieser Pflanzenschädlinge der zuständigen Behörde zu melden,
3. die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden,
4. das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch Organe der Behörde oder der mitwirkenden Gemeinde und sie begleitenden Organe der Europäischen Union auch zum Zwecke der Überwachung sowie das Ziehen von unentgeltlichen Proben zu dulden sowie
5. die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Auskünfte der Behörde oder der mitwirkenden Gemeinde zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:
1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;
2. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;
3. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig und gefährdet sind;
4. erforderlichenfalls örtliche Beschränkungen oder Verbote des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen sowie Überträgern von Pflanzenschädlingen zu erlassen;
5. die Vernichtung, Entseuchung und Entwesung von befallenen Gegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten.
(4) Die Landesregierung kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.
(5) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 4 die Landwirtschaftskammer Burgenland und die Wirtschaftskammer Burgenland anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmerinnen oder Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unmittelbar zu setzen sind.
§ 5
§ 5
(Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024)
§ 6
§ 6 Verwaltungszusammenarbeit und Koordination
(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Bundeslandes Burgenland zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes sowie insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an das zuständige Bundesministerium hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
§ 7
§ 7 Kostentragung
(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen können von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.
§ 8
§ 8 Datenverarbeitung
(1) Die Behörde, die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die auf Grund der in § 2 Abs. 1, 3 und 4 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben worden sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden, sowie solcher Daten, die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, oder des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, verarbeitet werden, zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, oder des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, betrauten Behörden sowie den mit der Vollziehung der Pflanzenschutzgesetze der Länder betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies
1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
2. aus Gründen der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.
§ 9
§ 9 Mitwirkung der Gemeinden
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schädlingen oder den Verdacht des Auftretens ohne Verzögerung an die Behörden weiterzuleiten.
(2) In einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 kann die Mitwirkung der Gemeinden bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 4 vorgesehen werden.
(3) Die Mitwirkung der Gemeinden kann insbesondere umfassen:
1. bei der Überwachung nach § 4 Abs. 1 Z 1 mitzuwirken;
2. darüber zu wachen, dass die in § 4 Abs. 2 genannten Personen ihren Pflichten nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 rechtzeitig und vollständig nachkommen;
3. Meldungen nach § 4 Abs. 2 Z 2 entgegenzunehmen, auf ihre Richtigkeit zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses, welches den Verdacht auf das Auftreten eines Schädlings bestätigt, unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten;
4. bei Erhebungen der Behörde mitzuarbeiten;
5. bei der Information der Bevölkerung über das Auftreten und die Bekämpfung bestimmter Pflanzenschädlinge mitzuwirken.
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind mit Ausnahme des § 5 im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. Die im § 5 geregelten behördlichen Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
§ 10
§ 10 Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
(1) Wer gegen
1. unmittelbar anwendbare Bestimmungen
a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,
b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen oder
c) der auf Grund der Verordnungen (EU) gemäß lit. a und b erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union, die sich auf Zuständigkeiten des Landes beziehen, oder
2. Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der §§ 4 und 5 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(4) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und anderen Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
§ 11
§ 11 EU-Rechtsakte
Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union durchgeführt:
1. Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4;
2. Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.
§ 12
§ 12 Übergangsbestimmungen
Folgende Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz:
1. Verordnung über die Bekämpfung der Tabakskrankheit „Falscher Mehltau“ (Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam), LGBl. Nr. 10/1961, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2001, ausgenommen deren § 7;
2. Verordnung zur Bekämpfung des Feuerbrandes, LGBl. Nr. 19/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2005;
3. Verordnung betreffend die pflanzenschutztechnische Überwachung von Baumschulen, LGBl. Nr. 25/1985, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2001;
4. Verordnung betreffend die Bekämpfung von Nelkenwicklern, LGBl. Nr. 27/1997;
5. Verordnung betreffend die Bekämpfung des Kartoffelkrebses, LGBl. Nr. 28/1997;
6. Burgenländische Kartoffelzystennematodenverordnung, LGBl. Nr. 45/2010;
7. Verordnung betreffend die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus, LGBl. Nr. 72/1997;
8. Verordnung betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, LGBl. Nr. 25/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2007;
9. Verordnung betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, LGBl. Nr. 57/1999, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2007;
10. Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers, LGBl. Nr. 17/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2012;
11. Verordnung, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigung durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2019), LGBl. Nr. 35/2019.
§ 13
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 14. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, außer Kraft.