(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes (Abs. 3), das sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 übertragen werden, bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
(2) Die Landesregierung kann zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen und den auf Grund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 4) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Pflanzenschutzdienst des Landes ist bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer eingerichtet. Ihr obliegt in dieser Eigenschaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.
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