(1) Wer gegen
1. unmittelbar anwendbare Bestimmungen
a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,
b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen oder
c) der auf Grund der Verordnungen (EU) gemäß lit. a und b erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union, die sich auf Zuständigkeiten des Landes beziehen, oder
2. Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der §§ 4 und 5 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(4) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und anderen Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
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