(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollziehung der Art. 9 Abs. 3, Art. 10 bis 13 und 15 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie zur Durchführung der Strafverfahren und
2. die Landesregierung zur Vollziehung der Art. 8, 9 Abs. 1 und 2, Art. 22 bis 27, 29, 31, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der Art. 4 bis 14, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen.
(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsake der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
1. sie unparteiisch ist,
2. sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
3. kein Interessenskonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
(3) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsakte und Delegierte Rechtsakte) der im § 1 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen.
(4) Rechtsakte, die auf Grund der im § 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden, und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden