(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schädlingen oder den Verdacht des Auftretens ohne Verzögerung an die Behörden weiterzuleiten.
(2) In einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 kann die Mitwirkung der Gemeinden bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 4 vorgesehen werden.
(3) Die Mitwirkung der Gemeinden kann insbesondere umfassen:
1. bei der Überwachung nach § 4 Abs. 1 Z 1 mitzuwirken;
2. darüber zu wachen, dass die in § 4 Abs. 2 genannten Personen ihren Pflichten nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 rechtzeitig und vollständig nachkommen;
3. Meldungen nach § 4 Abs. 2 Z 2 entgegenzunehmen, auf ihre Richtigkeit zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses, welches den Verdacht auf das Auftreten eines Schädlings bestätigt, unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten;
4. bei Erhebungen der Behörde mitzuarbeiten;
5. bei der Information der Bevölkerung über das Auftreten und die Bekämpfung bestimmter Pflanzenschädlinge mitzuwirken.
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind mit Ausnahme des § 5 im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. Die im § 5 geregelten behördlichen Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
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