(1) Sofern Vereinbarungen über Entschädigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 2 bestehen, treten die Regelungen der §§ 7 und 8 jeweils erst nach rechtswirksamer Beendigung der jeweiligen Vereinbarungen in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 28 des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024, erlassenen Bescheide bleiben aufrecht.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Entschädigungsverfahren nach § 28 NPG 1992 sowie Anträge, welche innerhalb der in § 28 NPG 1992 normierten Frist nach den dort normierten Bestimmungen eingebracht werden, sind auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 4 Abs. 3) sind Maßnahmen des Naturraummanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft festzulegen.
(5) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024, erfolgten Bestellungen des Nationalparkdirektors sowie des Wissenschaftlichen Beirates bleiben bis zum Ablauf der mit dieser Bestellung bestimmten Funktionsperiode aufrecht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für die genannten Organe. Nach Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode hat eine Neubestellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(6) Die gemäß § 7 Abs. 2 zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß § 15 Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(7) Die Regulierungspläne gemäß § 7 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2026 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in § 7 Abs. 4 genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Abs. 6 vorgelegten und gemäß § 7 Abs. 2 genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.
(8) Verordnungen der Landesregierung über das Aussehen von Hinweistafeln auf Grund des § 27 NPG 1992 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes (§ 10) als landesgesetzliche Regelung weiter, sofern diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 31 Übergangsbestimmungen
…Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. (7) Die Regulierungspläne gemäß § 7 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2026 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von…
§ 1 Geltungsbereich
…146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, einschließlich der Vorbereitung solcher Einsätze; 4. notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 und § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes…
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