§ 2 Zielsetzung — Bgld. NPG 2026
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks liegen folgende Ziele zugrunde:
1. die Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung;
2. die Sicherung der für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume;
3. die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Vorgaben der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressorces (IUCN, 1994, Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten ) für Schutzgebiete der Kategorie II, in weiterer Folge IUCN Richtlinien genannt;
4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn;
5. die Wahrnehmung der Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung.
§ 1 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 1 Geltungsbereich
… 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel. (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht 1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen…
§ 4 Grundsätze
…2. Abschnitt Nationalparkflächen (1) Die Gebietsabgrenzung und Gliederung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten. Der Nationalpark darf nur solche Flächen umfassen, in…
§ 12 Aufgaben der Nationalparkgesellschaft
…im Rahmen der Privatwirt-schaftsverwaltung wahrzunehmen: 1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparks gemäß den Richtlinien der IUCN (§ 2 Z 3); 2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Zahlungen, Entgelte und Entschädigungen; 3. den faktischen Schutz; 4. die…
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