(1) Dieses Gesetz regelt in Ausführung der Verfassungsbestimmungen der §§ 44 und 45 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht
1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen, sofern das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet sind;
2. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2024 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2024;
3. Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, einschließlich der Vorbereitung solcher Einsätze;
4. notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 und § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, sowie Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz - ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024;
5. Einsätze mit Fahrzeugen und Maßnahmen, die mit amtlichen Angelegenheiten der Schifffahrt, der Gewässeraufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befassten Organe sowie Maßnahmen auf Grund des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, und des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 72/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2017.
Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 7 Jagd- und fischereiliche Planung
…die Ziele dieses Gesetzes, die Ziele des § 1 Z 1 bis 4 Bgld. JagdG 2017 sowie die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 erfüllt werden. Eine Aktualisierung der Pläne ist längstens alle neun Jahre vorzunehmen. Die Geltungsdauer der Pläne ist auf die Jagdperiode gemäß Bgld…
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