(1) Die Gebietsabgrenzung und Gliederung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten. Der Nationalpark darf nur solche Flächen umfassen, in denen die Ziele des § 2 verwirklicht werden können.
(2) Die Nationalparkflächen werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt. In dieser Verordnung ist die Verortung sowie die Zugehörigkeit zu einer der in § 3 Z 4 und 5 definierten Zone festzulegen. Weiters können Nationalparkbereiche (§ 3 Z 6) definiert werden.
(3) Die Nationalparkgesellschaft hat die Ziele eines Naturraummanagements für Naturzone und Bewahrungszone in einem Managementplan festzulegen. Im Managementplan sind jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den Kriterien eines Schutzgebietes der Kategorie II entsprechend den Vorgaben der IUCN Richtlinien dauerhaft zu entsprechen sowie die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (VS Richtlinie), die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 (FFH-Richtlinie), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
§ 32 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28…
§ 31 Übergangsbestimmungen
…bringen und danach gemäß § 15 Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. (7) Die Regulierungspläne gemäß § 7 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2026 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…festgelegten Aufgaben errichtete und nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel; 3. Nationalparkflächen: Flächen, die gemäß § 4 Abs. 2 von der Landesregierung durch Verordnung zu Flächen des Nationalparks bestimmt sind; 4. Naturzone: Eine Zone des Nationalparks, welche in ihrer völligen oder…
§ 7 Jagd- und fischereiliche Planung
…Schuss- und Schonzeiten für Wild gelten gemäß §§ 1 und 2 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung. Schonzeiten und Brittelmaße für Wassertiere gelten gemäß § 4 Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022. Davon ausgenommen ist Schalenwild, soweit es nicht in den Anhängen II, IV oder V der FFH Richtlinie gelistet ist. Soweit in diesem…