(1) Ändert sich die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten in einem von § 34 nicht erfassten Fall und ist die neue Verwendung
1. nicht mehr ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder
2. innerhalb ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr ihrer oder seiner bisherigen Bewertungsgruppe
zugeordnet, ändert sich die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der
.
(2) Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten in eine niedrigere Bewertungsgruppe ihrer oder seiner Entlohnungsgruppe bedarf nicht des Einverständnisses der oder des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit der oder dem Vertragsbediensteten.
(3) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 und 2 oder nach § 34 bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.
§ 33 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 33 § 33
Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle (1) Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten entsprechend ihrer Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupasse…
§ 83a 1a. Abschnitt
…das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich: 1. Abschluss eines Universitätsstudiums, 2. Abschluss einer Fachhochschule, 3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung), 4. Abschluss einer mittleren Schule, 5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder 6. beendete Schulpflicht. (2) Das…
§ 37 § 37
Anwendungsbereich der Funktionszulagenregelung Die §§ 31 bis 36 sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden.
Rückverweise