(1) Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten entsprechend ihrer Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
(2) Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 34 bis 36 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.
§ 83a Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 83a 1a. Abschnitt
…das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich: 1. Abschluss eines Universitätsstudiums, 2. Abschluss einer Fachhochschule, 3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung), 4. Abschluss einer mittleren Schule, 5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder 6. beendete Schulpflicht. (2) Das…
§ 37 § 37
Anwendungsbereich der Funktionszulagenregelung Die §§ 31 bis 36 sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden.
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