§ 37 Anwendungsbereich der Funktionszulagenregelung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die §§ 31 bis 36 sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden.
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