(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
1.auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt wird;
2. auf Lehrlinge;
3. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
§ 111 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 111 § 111
…Sinngemäße Anwendung Dieses Hauptstück ist auch auf die Landesvertragsbediensteten nach § 1 Bgld. LVBG 2013 anzuwenden.…
§ 112a Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 112a 5a. Abschnitt
…Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in der Bildungsdirektion für Burgenland § 112a Anwendung des Bgld. Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 Der 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks des LBDG 1997 ist auch auf die Landesvertragsbediensteten nach § 1 dieses Gesetzes…
§ 11 § 11
…Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung (1) §§ 45, 45a, 48 Abs. 1 bis 4 , §§ 49, 67, 67a, 68 Abs. 1 und 2 und §…
§ 4 § 4
…Aufnahme (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen: 1. a) bei Verwendungen gemäß § 18 Abs. 1 die österreichische…
§ 71 § 71
…Familienhospizfreistellung (1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § …
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