(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
1. unbefugt oder entgeltlich ein Pflegeverhältnis vermittelt oder trotz Widerrufs der Pflegebewilligung ein Pflegeverhältnis begründet, vermittelt oder aufrechterhält;
2. ein Pflegekind ohne die erforderliche Bewilligung in Pflege und Erziehung übernimmt;
3. als Pflegeperson oder Krisenpflegeperson gegen die Bestimmungen zur Höchstzahl zu betreuender Kinder und Jugendlicher gemäß § 23a verstößt;
4. den mit der Pflegeaufsicht betrauten Organen den Zutritt in die Aufenthaltsräume des Kindes oder Jugendlichen verweigert oder die Ermittlungen der Organe behindert;
5. als Pflegeperson oder Krisenpflegeperson die Mitteilung über wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, unterlässt oder der Informationspflicht entsprechend der Pflegevollmacht nicht nachkommt;
6. Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder beauftragt;
7. gegen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes oder gemäß der Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV, LGBl. Nr. 65/2019 in der geltenden Fassung, erlassen wurden, verstößt oder diese nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt;
9. die Tätigkeit der Organe der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen behindert;
10. als Trägerin oder Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung die Voraussetzungen zur Eignung und zum Betrieb gemäß § 20 nicht oder nicht mehr erfüllt;
11. der Verpflichtung der nachweislichen Verzichtsabgabe bei Nichterfüllung der gemeinnützigen Tätigkeit gemäß § 52 Abs. 4a bis zum 1. Jänner 2028 nicht nachkommt;
12. als Trägerin oder Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß der Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV, LGBl. Nr. 65/2019 in der geltenden Fassung, vorgeschriebenen Betreuungsschlüssel über eine Dauer von mehr als drei Monaten nicht einhält;
13. als Trägerin oder Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Meldepflichten, die in diesem Gesetz oder in der Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV, LGBl. Nr. 65/2019 in der geltenden Fassung, verletzt, insbesondere indem eine Meldung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde;
14. als Trägerin oder Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Kinder und Jugendliche aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Landesregierung aufnimmt und der Anteil dieser Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland 15% der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen überschreitet.
(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer
1. eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt;
2. unbefugt oder entgeltlich die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Adoption durchführt.
(4) Bei einer Bestrafung nach Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 ist, wenn für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, neben der Geldstrafe eine zusätzliche Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen.
§ 49 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 49 § 49
…23a, 24 Abs. 6 , § 26 Abs. 2, 4 und 7, § 33 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 45 Abs. 2, § 47 Z 8 bis 12 und § 48 Abs. 6, 7 bis 9 in der Fassung des…
§ 13 § 13
…der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung mittels Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben, sind die Strafbestimmungen gemäß § 45 anzuwenden oder ist die Schließung per Bescheid anzuordnen. (6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung der…
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