(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die (werdende) Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, Pflegeperson oder Krisenpflegepersonen weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber einem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen und der Kinder- und Jugendanwaltschaft.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 erster Satz und § 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
§ 49 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 49 § 49
…Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (4) §§ 8, 8a bis 8d und § 47 Z 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) §§ 11 und…
§ 48 § 48
…in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß § 19 Abs. 2 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG , LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. (4…
§ 42 § 42
…und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes über. (4) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§ 9 bis 12 in Verbindung mit den §§ 32 und 34 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024 , LGBl. Nr. 30/2024, in…
§ 45 § 45
…den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder beauftragt; 7. gegen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes oder gemäß der Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV , LGBl. Nr. 65/2019 in der geltenden Fassung, erlassen wurden, verstößt oder diese nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt…
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