(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Landesrecht sowie von Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangene Vorschriften, soweit diese in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden: Richtlinie), ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, aufgelisteten Rechtsakte der Europäischen Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
1. öffentliches Auftragswesen,
2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
3. Produktsicherheit und Produktkonformität,
4. Verkehrssicherheit,
5. Umweltschutz,
6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
8. öffentliche Gesundheit,
9. Verbraucherschutz und
10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Meldungen von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne des Art. 26 Abs. 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
(4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie aufgelisteten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.
(5) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen, über die rechtsanwaltliche, notarielle und ärztliche Verschwiegenheitspflicht, über das richterliche Beratungsgeheimnis sowie über das Strafprozessrecht nicht berührt. Andere als die in Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsvorschriften bleiben durch dieses Gesetz unberührt als die in ihnen enthaltenen Bestimmungen für Hinweisgeber günstiger sind.
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