(1) Dieses Gesetz gilt für Hinweisgeber, die aufgrund einer beruflichen Verbindung zu einem Rechtsträger des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts Informationen über Verstöße in den Rechtsbereichen nach § 3 erlangt haben und diese an ein Hinweisgebersystem nach § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 melden.
(2) Die Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern nach diesem Gesetz gelten, soweit einschlägig, auch für
1. natürliche Personen, die Hinweisgeber bei der Meldung in einem beruflichen Kontext unterstützen und deren Unterstützung vertraulich sein sollte,
2. Dritte, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Vergeltungsmaßnahmen erleiden könnten, wie zum Beispiel Kollegen oder Verwandte des Hinweisgebers und für
3. juristische Personen im Eigentum des Hinweisgebers oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.
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